Satzung
Präambel zur Satzung
Die Stadt Nürnberg repräsentiert als Mittelpunkt Frankens ein bedeutendes jüdisches Siedlungsgebiet im deutschsprachigen Raum.
Der Informations-und Gesprächsbedarf über jüdische Geschichte und Kultur ist groß und wächst ständig an.
Aus diesem Grund wurde im Jahr 1999 das Forum für jüdische Geschichte und Kultur e.V. gegründet.
In unserer Stadt, die sich der Demokratie und den Menschenrechten besonders verpflichtet sieht, ermöglicht das Forum Bürgerinnen und Bürgern die Begegnung mit dem Judentum in seinen vielfältigen Facetten.
Jenseits von konfessionellen und gesellschaftlichen Gruppierungen will das Forum ein Ort der Begegnung von jüdischen und nichtjüdischen Bürgerinnen und Bürgern sein.
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Satzung:
Forum für jüdische Geschichte und Kultur e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Forum für jüdische Geschichte und Kultur e.V.“
2. Sitz und Gerichtsstand ist Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, jenseits von konfessionellen und gesellschaftlichen Gruppierungen möglichst viele Interessenten an jüdischer Geschichte und Kultur zusammenzuführen und damit einen Beitrag zu einer gemeinsamen Zukunft in einer Stadt zu leisten, die sich auf Grund ihrer Geschichte in besonderem Maße der Demokratie und den Menschenrechten verpflichtet sieht.
3. Dieser Satzungszweck wird durch folgende Aufgaben verwirklicht:
3.1 Das Forum ist Ort der Darstellung und der lebendigen Auseinandersetzung mit jüdischer Geschichte, Kultur und Religion mit besonderem Bezug zu Nürnberg.
3.2 Das Forum ist auch Ort der Erinnerung an das Leben und Wirken von Juden in Nürnberg.
3.3 Das Forum bietet Rahmen und Raum für Begegnung und Dialog, um das Verstehen von Trennendem und Gemeinsamem zu ermöglichen.
3.4 Das Forum ist eine Bildungseinrichtung für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger.
3.5 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.6 Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und unabhängig von Staatsangehörigkeit. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Der Verein „Forum für jüdische Geschichte und Kultur e.V.“ besteht aus
a. ordentlichen Mitgliedern
b. fördernden Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
3. Ordentliches Mitglied kann werden wer den Vereinszweck bejaht und bereit ist, im Sinne der Vereinsziele mitzuwirken.
4. Förderndes Mitglied kann werden wer ohne Mitglied zu sein das Vereinsziel finanziell und ideell unterstützen will. Fördermitglieder haben beratende Stimme.
5. Ehrenmitglied kann werden, wer besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen befreit. Sie haben beratende Stimme.
§ 4
Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand vom Bewerber beantragt werden. Erforderlich sind dabei Angaben zur Person.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Beschluss. Die Aufnahme muss einstimmig erfolgen.
Ehrenmitglieder werden auf einstimmigem Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen werden.
Auf Wunsch wird über den Jahresbeitrag eine Spendenquittung ausgestellt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a. grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse vorliegen,
b. trotz Mahnung der fällige Beitrag nicht bezahlt wird.
3. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf einstimmigen Antrags-Beschluss des Vorstands, wobei die Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsprüfer
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen und hat im ersten Quartal des Jahres stattzufinden. Die Einladungsfrist zur ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens 4 Wochen.
Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, sofern die Interessen des Vereins dies erfordern. In diesem Fall reduziert sich die Einladungsfrist auf mindestens 2 Wochen. Die a.o. Mitgliederversammlung ist in der Ladung als solche zu bezeichnen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine a.o. Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen.
Die Ladung zu jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ändern.
Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
Grundsätzlich werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit oder die Satzung etwas anderes bestimmen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. der oder dem Vorsitzenden
b. zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
c. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
e. es können bis zu 4 Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt erden.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
4. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
5. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden bzw. von Stellvertretern einzuberufen. Auf Verlangen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss dies erfolgen. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen, wobei jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder in seiner Vertretung der oder die von ihm benannte Vertreter(in). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
7. Der Vorstand muss der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den oder die Vorsitzende(n) Bericht erstatten.
8. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Personal einstellen und für Projekte Ausschüsse unter Hinzuziehung von Fachleuten bilden.
§ 10
Wahl und Abberufung des Vorstands
Die Mitgliederversammlung beruft zur Wahl des Vorstands eine dreiköpfigen Wahlausschuss, darunter den (die) Wahlleiter(in). Jedes Mitglied kann durch Zuruf Wahlvorschläge machen, die Vom Wahlleiter der Versammlung deutlich gemacht und zur Entscheidung aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Die Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Gegenkandidat zur Wahl steht und kein Mitglied der offenen Abstimmung widerspricht.
Ein Vorstandsmitglied kann auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Nachwahl muss sich unmittelbar anschließen.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist den Mitgliedern binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Bei Rücktritt oder Tod der (des) Vorsitzenden oder der (des) Schatzmeister(in)(s) muss eine a. o. Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen stattfinden, die bei Rücktritt über die Entlastung entscheidet und einen(eine) Nachfolger(in) für den Rest der Amtszeit wählt.
Bei Rücktritt oder Tod anderer Vorstandsmitglieder nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Nachwahl vor. Sollten mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sein, so muss binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl stattfinden.
§ 11
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Satzungsänderung
Für Satzungsänderung ist jedes ordentliche Mitglied antragsberechtigt.
Der Vorstand muss einen satzungsändernden Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorlegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit.
§ 13
Protokolle
Über die Sitzungen der Vereinsgremien ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen, das von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 14
Auflösung des Vereins
Ein auf Auflösung des Vereins gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand eingebracht werden.
Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist und mit eingeschriebenem Brief die Mitgliederversammlung hierzu einberufen.
Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des liquidierten Vereins dürfen erst nach Genehmigung durch das Finanzamt vollzogen werden.
Tag der Gründung des Vereins: 23. November 1999
1. Änderung der Satzung des Vereins: 24. März 2010
> Die aktuelle Satzung als PDF zum Download